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   BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19   

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BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19 (https://dejure.org/2022,47358)
BPatG, Entscheidung vom 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19 (https://dejure.org/2022,47358)
BPatG, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 30 W (pat) 15/19 (https://dejure.org/2022,47358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 GG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 125b Nr 1 MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "British Hairways/BRITISH AIRWAYS (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" - überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke - unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke durch die Markeninhaberin

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "British Hairways/BRITISH AIRWAYS (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" - überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke - unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke durch die Markeninhaberin

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I; GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Nr. 49- OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Nr. 32 - Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Unter Berücksichtigung dieser hochgradigen Zeichenähnlichkeit sowie des überragenden Bekanntheitsgrads der Widerspruchsmarke ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 401 Rn. 38 - ÖKO -TEST I) ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Verkehr bei Wahrnehmung der jüngeren Marke British Hairways auch in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit der Widerspruchsmarke 2 verknüpft.

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKOTEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 57 - ÖKO-TEST II).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO CAP, BGH GRUR 2020, 401- ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, I ZR 201/20 = GRUR-RS 2021, 42015, Rn. 44).

    Entscheidend ist wie dargelegt alleine, dass die Markeninhaberin sich durch die weitgehende Anlehnung an die überragend bekannte Widerspruchsmarke in deren Sogwirkung begeben hat, um von ihrer Anziehungskraft und ihrem hohen Aufmerksamkeitswert zu profitieren und hierdurch, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen der Widersprechenden zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images ihrer älteren Marke ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH GRUR 2020, 401- ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, I ZR 201/20 = GRUR-RS 2021, 42015, Rn. 44).

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH , GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

    Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. a, MarkenRL um (vgl. BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 41 - Springender Pudel).

    Hier stehen sich ebenfalls auf Seiten der Widersprechenden die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie, die auch ein Markenrecht umfasst (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.), und auf Seiten des Beklagten die Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) gegenüber (vgl. BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 41 - Springender Pudel).

    Dabei ist die Anspielung auf den nachgeahmten Gegenstand (die bekannte Marke) humorvoll und nicht notwendig spöttisch (BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 47 - Springender Pudel mwN).

    Einem derartigen Interesse muss das Markenrecht der Widersprechenden nicht weichen (BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 48 - Springender Pudel).

    Dies ist der Widersprechenden auch bei einer Abwägung der kollidierenden Grundrechtsinteressen nicht zumutbar (vgl. BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 48 - Springender Pudel).

    Jedenfalls kann der Schutz der Meinungsfreiheit nicht so weit reichen, dass der Inhaber einer bekannten Marke es hinnehmen muss, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen seinerseits markenrechtlicher Registerschutz begründet wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1114 - Springender Pudel).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I; GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Dabei reicht die Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN; BGH GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKOTEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 57 - ÖKO-TEST II).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO CAP, BGH GRUR 2020, 401- ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, I ZR 201/20 = GRUR-RS 2021, 42015, Rn. 44).

    Entscheidend ist wie dargelegt alleine, dass die Markeninhaberin sich durch die weitgehende Anlehnung an die überragend bekannte Widerspruchsmarke in deren Sogwirkung begeben hat, um von ihrer Anziehungskraft und ihrem hohen Aufmerksamkeitswert zu profitieren und hierdurch, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen der Widersprechenden zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images ihrer älteren Marke ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH GRUR 2020, 401- ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, I ZR 201/20 = GRUR-RS 2021, 42015, Rn. 44).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH , GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I; GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Dabei reicht die Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN; BGH GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Andererseits kann nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch nicht gefordert werden, dass die bekannte Marke auch im Kollisionsgebiet im rechtsbegründenden Sinn bekannt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil des Verkehrs im Kollisionsgebiet die bekannte Marke kennt und das Kollisionszeichen mit ihr verknüpft (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 - Iron & Smith/Unilever; möglicherweise weitergehend EuGH GRUR 2019, 621, 625, Nr. 30 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe, wonach davon auszugehen ist, dass eine Marke, die (rechtsbegründend) in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiet bekannt ist, "in der gesamten Union bekannt ist", vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 377).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld;EuGH, GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56Rn.

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH , GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld;EuGH, GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56Rn.

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH , GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.; 31, 229, 238).

    Es ist unzulässig, die Garantie der Kunstfreiheit durch wertende Einengung des Kunstbegriffs, durch erweiternde Auslegung oder durch Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen einzuschränken (BVerfGE 30, 173, 188 f.).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKOTEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 57 - ÖKO-TEST II).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO CAP, BGH GRUR 2020, 401- ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, I ZR 201/20 = GRUR-RS 2021, 42015, Rn. 44).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
    Bei der identischen oder (hier: hochgradig) ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, ist regelmäßig von einem Ausnutzen der Unterscheidungskraft in "unlauterer Weise" auszugehen (vgl. BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte; GRUR 2011.1043, 1047, Nr. 65 - TÜV II; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 14 Rn. 415).

    In den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen deshalb grundsätzlich auch Darstellungen, bei denen der Künstler fremde Marken oder Produkte humorvoll-satirisch aufgreift (BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04

    Erfolg für Xavier Naidoo: Verfassungsbeschwerde seiner früheren Plattenfirma

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken -

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • EuGH, 19.04.2012 - C-461/10

    Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung

  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

  • OLG Köln, 14.02.2014 - 6 U 120/13

    50 De-Mails inklusive

  • BVerfG, 27.05.1994 - 1 BvR 916/94

    GG - Meinungsfreiheit

  • BPatG, 14.05.2020 - 30 W (pat) 8/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "VORHER NACHHAIR" - fehlende

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